Gesetzliche Lage beim Urbexen

Lost Places üben eine besondere Faszination aus. Verlassene Gebäude, alte Industrieanlagen, Krankenhäuser oder ehemalige Wohnhäuser erzählen Geschichten aus vergangenen Zeiten. Doch auch wenn ein Gebäude leer steht oder offensichtlich nicht mehr genutzt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass man es betreten darf.

In Deutschland gibt es kein eigenes Gesetz, das „Urbexing“ oder „Lost-Place-Erkundungen“ grundsätzlich verbietet. Entscheidend ist vielmehr, was man tut, wem das Grundstück gehört und ob eine Erlaubnis zum Betreten besteht.

Darf ich einen Lost Place einfach betreten?

Grundsätzlich gilt: Ein leerstehendes Gebäude ist nicht automatisch herrenlos.

Auch ein seit Jahren ungenutztes Gebäude oder Grundstück kann weiterhin einen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten haben. Der Eigentümer kann grundsätzlich über die Nutzung seines Eigentums bestimmen. § 903 BGB regelt die Befugnisse des Eigentümers. (Gesetze im Internet)

Besonders wichtig ist deshalb die Frage, ob das Grundstück oder Gebäude gegen unbefugtes Betreten geschützt ist und ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt.

Hausfriedensbruch

Eine der wichtigsten Vorschriften für Urbexer ist § 123 StGB.

Danach kann sich strafbar machen, wer widerrechtlich in eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein sogenanntes „befriedetes Besitztum“ eindringt. Auch das Verweilen ohne Befugnis kann problematisch werden, wenn der Berechtigte zum Verlassen auffordert. Als mögliche Strafe sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. (Gesetze im Internet)

Wichtig: Nicht jedes Betreten eines fremden Grundstücks erfüllt automatisch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Die konkreten Umstände sind entscheidend. Ob beispielsweise ein Grundstück tatsächlich als „befriedetes Besitztum“ anzusehen ist, hängt unter anderem von seiner Abgrenzung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Für Urbexer bedeutet das vor allem:

„Es sieht verlassen aus“ ist keine Erlaubnis zum Betreten.

Ein offenes Fenster ist keine Einladung

Ein häufiger Irrtum in der Urbex-Szene lautet:

„Wenn eine Tür oder ein Fenster offen ist, darf ich hinein.“

Das ist rechtlich nicht automatisch richtig.

Eine offene Tür bedeutet grundsätzlich nicht, dass der Eigentümer oder Berechtigte das Betreten erlaubt. Wer einen Lost Place erkunden möchte, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine vorhandene Öffnung eine Einverständniserklärung darstellt.

Noch problematischer wird es, wenn für den Zugang Hindernisse überwunden oder Einrichtungen beschädigt werden müssen.

Zäune, Türen und Absperrungen

Das Übersteigen eines Zauns, Aufbrechen einer Tür oder Entfernen einer Absperrung kann neben einem möglichen Hausfriedensbruch weitere rechtliche Folgen haben.

Wer fremde Sachen beschädigt oder zerstört, kann sich nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar machen. Das gilt beispielsweise auch für Beschädigungen an Türen, Fenstern, Schlössern oder anderen Einrichtungen. (Gesetze im Internet)

Deshalb sollte beim Urbexen grundsätzlich gelten:

Nichts aufbrechen. Nichts beschädigen. Nichts entfernen.

Auch Gegenstände bleiben Eigentum

Ein weiterer wichtiger Punkt: Nur weil ein Gegenstand in einem verlassenen Gebäude liegt, darf man ihn nicht einfach mitnehmen.

Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Strafbar ist unter anderem die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. (Gesetze im Internet)

Alte Möbel, Werkzeuge, Dokumente, Schilder oder andere Gegenstände sollten deshalb dort bleiben, wo sie gefunden wurden.

Das gilt auch für Dinge, die scheinbar wertlos sind.

Graffiti, Souvenirs und Zerstörung

Ein Lost Place sollte nicht als Ort verstanden werden, an dem alles erlaubt ist.

Graffiti, das Entfernen von Gegenständen, das Zerstören von Einrichtung oder das Verändern von Räumen kann rechtliche Konsequenzen haben. § 303 StGB erfasst nicht nur das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache, sondern auch bestimmte erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen ihres Erscheinungsbildes. (Gesetze im Internet)

Wer einen Ort fotografiert, sollte ihn deshalb möglichst genauso verlassen, wie er ihn vorgefunden hat.

Fotografieren ist nicht dasselbe wie Betreten

Das Fotografieren eines Lost Places und das Betreten eines fremden Grundstücks sind rechtlich zwei unterschiedliche Fragen.

Auch wenn man von einem öffentlich zugänglichen Bereich aus ein Gebäude fotografieren kann, bedeutet das nicht automatisch, dass man das Grundstück betreten darf.

Umgekehrt macht eine bestehende Betretungserlaubnis nicht automatisch jede Art der Veröffentlichung oder gewerbliche Nutzung von Fotos zulässig.

Bei besonderen Motiven, privaten Bereichen oder der Veröffentlichung von Personen können zusätzlich weitere rechtliche Fragen entstehen.

Was ist mit „Lost Places ohne Eigentümer“?

Auch bei offensichtlich aufgegebenen Gebäuden sollte man vorsichtig sein.

Ein Gebäude kann verlassen wirken, obwohl Eigentumsverhältnisse weiterhin bestehen. Der Umstand, dass sich niemand vor Ort befindet oder das Gebäude seit Jahren leer steht, bedeutet nicht automatisch, dass es niemandem gehört.

Deshalb sollte man „verlassen“ nicht mit „herrenlos“ gleichsetzen.

Die sicherste Variante: Erlaubnis einholen

Wer einen bestimmten Lost Place legal erkunden möchte, hat grundsätzlich die sauberste Ausgangslage, wenn er die Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einholt.

Eine solche Erlaubnis kann beispielsweise schriftlich erfolgen.

Das ist natürlich nicht bei jedem Lost Place einfach. Gerade deshalb entscheiden sich viele Urbexer dafür, ausschließlich Orte zu besuchen, bei denen eine legale Betretungsmöglichkeit besteht.

Auch Sicherheit ist ein rechtliches Thema

Neben den Eigentumsrechten darf die persönliche Sicherheit nicht vergessen werden.

Verlassene Gebäude können erhebliche Gefahren aufweisen:

* einsturzgefährdete Decken
* morsche Böden
* offene Schächte
* Glasscherben
* Nägel und Metallteile
* Schadstoffe
* schlechte Luft
* ungesicherte Treppen
* elektrische Anlagen
* Wasser oder andere Gefahrenstoffe

Ein scheinbar harmloser Raum kann deshalb deutlich gefährlicher sein, als er auf Fotos wirkt.

Kein Foto ist es wert, sich in Lebensgefahr zu bringen.

Was bedeutet das für verantwortungsbewusstes Urbexen?

Für mich gehört zum Urbexen nicht nur die Faszination für verlassene Orte, sondern auch der respektvolle Umgang mit ihnen.

Dazu gehört:

  • keine Türen oder Fenster aufbrechen
  • keine Zäune oder Absperrungen überwinden
  • nichts beschädigen
  • nichts mitnehmen
  • keine Graffiti hinterlassen
  • keine Einrichtungen manipulieren
  • keine gefährlichen Situationen provozieren
  • Eigentumsrechte respektieren
  • bei Aufforderung das Gelände verlassen
  • keine sensiblen Standortinformationen öffentlich verbreiten

Gerade der letzte Punkt ist mir wichtig. Never Forgotten veröffentlicht bewusst keine genauen Koordinaten oder frei zugänglichen Standortinformationen von Lost Places.

Damit soll nicht nur die Privatsphäre von Eigentümern und Anwohnern respektiert werden. Es geht auch darum, die Orte vor Vandalismus, Diebstahl und unnötigem Besucherandrang zu schützen.

Fazit

Urbexing ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Es gibt aber auch keinen allgemeinen „Freifahrtschein“, nur weil ein Gebäude verlassen aussieht.

Entscheidend sind die konkreten Umstände: Wem gehört der Ort? Ist das Grundstück geschützt? Gibt es eine Betretungserlaubnis? Wurde etwas beschädigt oder mitgenommen?

Besonders relevant können unter anderem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sein. (Gesetze im Internet)

Wer Lost Places erkundet, sollte deshalb nicht nur mit Kamera und Taschenlampe unterwegs sein, sondern auch mit Respekt vor Eigentum, Geschichte und der eigenen Sicherheit.

Leave nothing but footprints. Take nothing but pictures.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Bewertung eines konkreten Falls hängt von den jeweiligen Umständen ab. Gesetze können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung sollte im Zweifel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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